Vereinsdokumente

Vereinssatzung

Im Folgenden unsere Satzung im Wortlaut.


Vorwort

Das Bürgerbündnis – Stadt und Land Wassertrüdingen verfolgt seine Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.

Die Mitglieder des Bürgerbündnis– Stadt und Land Wassertrüdingen verstehen sich als eine unabhängige Bürgervereinigung, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind.

Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgern unserer Region zu den gewählten Bürgervertretern vollziehen und nicht umgekehrt.

Das ständige Bemühen des Bürgerbündnis – Stadt und Land Wassertrüdingen um das bestmögliche Gemeinwohl in der Region in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus.

Für das Bürgerbündnis– Stadt und Land Wassertrüdingen ist Kommunalpolitik keine Parteipolitik; sie muss daher frei von Parteien- und Fraktionszwang sein.

Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls bindet die Mitglieder des Bürgerbündnis – Stadt und Land Wassertrüdingen.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerbündnis – Stadt und Land.”; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.”.

(2) Der Sitz des Vereins ist im Gemeindegebiet Wassertrüdingen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt die Bildung einer parteifreien regionalen Wählergemeinschaft, die im Einklang mit der verfassungsmäßigen und rechtstaatlichen Ordnung Kandidatinnen und Kandidaten unterstützen kann und durch den Einsatz des Vereins fördern, sofern diese Kandidatinnen und Kandidaten Ziele verfolgen oder zu verfolgen beabsichtigen, die mit dem „Bürgerbündnis – Stadt und Land Wassertrüdingen” übereinstimmen. Er wahrt parteipolitische Neutralität und sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologien und Gruppenegoismen ausgerichteter Kommunalpolitik. Dazu wirkt er mit eigenen Wahlvorschlägen auf der Kommunalebene an der politischen Willensbildung mit.

(2) Der Verein benennt und fördert bei Kommunalwahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidatinnen und Kandidaten. Die Kandidatinnen und Kandidaten sollen grundsätzlich Mitglieder des Vereins sein, die Gewähr dafür bieten, dass sie in den entsprechenden Vertretungsorganen unabhängig von Vereinsinteressen entscheiden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede im Gemeindegebiet der Stadt Wassertrüdingen wohnende Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, werden.

(2) Die Mitgliedschaft erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Die Austrittserklärung hat bis spätestens zum 30.09. eines Jahres zu erfolgen und wird jeweils zum 31.12. eines Jahres wirksam.

(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstands oder gegen Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht,

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,

§ 6 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung auf. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn dies zu Zwecken der Mitgliedschaft erforderlich ist (z. B. Speicherung von Telefonnummern und E-Mail-Adressen einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

§ 7 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Organe regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

Eine Person kann immer nur eines dieser Ämter bekleiden.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die allein vertretungsberechtigt sind.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

(4) Die Aufgaben und die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsämter regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Ausschüsse

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand eingesetzt werden.

§ 10 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands (§ 7 Abs. 1), zwei Beisitzern und bis zu zwei gewählten Stadtratsmitgliedern.

(2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte und Unterstützung des Vorstands. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. In Ausnahmefällen kann sie als Online-Versammlung abgehalten werden.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt

(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für die Wahlperiode einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

(5) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zehn Tagen. Bei Wahlen lädt der Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die Tagesordnung kann bis zu acht Tage vor der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Die Ladung erfolgt elektronisch, in Ausnahmefällen schriftlich.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht.

(8) Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend gelten.

§ 12 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Auf Antrag von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim mittels Stimmzettel abgestimmt werden.

(3) Abstimmungen im Umlaufverfahren (schriftliches Verfahren und elektronische Kommunikation) sind zulässig in Fällen der Dringlichkeit, wenn eine Beratung und Abstimmung im Rahmen des üblichen Beratungsganges und der üblichen Fristen nach dieser Satzung nicht möglich ist, und in Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Pandemien mit Kontaktbeschränkungen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Ein Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Vorschläge zur Änderung der Satzung müssen allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt gegeben werden. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens 4 Wochen.

(4) Satzungsänderungen, die behördliche Auflagen betreffen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendig werden, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese Änderungen sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 14 Wahlen des Vorstands

Die Wahlen des Vorstands werden wie folgt durchgeführt:

(1) Es ist ein Wahlausschuss einzusetzen, der aus einem Wahlleiter und aus zwei Wahlhelfern besteht.

(2) Wahlvorschläge können von den stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Vor der Abstimmung sind die Genannten zu befragen, ob sie kandidieren. Nichtanwesende können nur vorgeschlagen werden, wenn von ihnen eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie im Falle einer Wahl die Wahl annehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist offene Abstimmung möglich, sofern kein Stimmberechtigter einen Einwand erhebt. Bei mehreren Kandidaten muss die Abstimmung geheim vorgenommen werden.

(4) Die Wahlen aller Vorstandsmitglieder haben in getrennten Wahlgängen stattzufinden. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der bei der Wahl anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnten. In der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(5) Bei der Wahl der Kassenprüfer entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlgangs statt, die die gleiche Stimmenzahl erreicht haben. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Nach der Abstimmung ist der Gewählte zu fragen, ob er die Wahl annimmt. Bei Ablehnung der Wahl ist der gesamte Wahlvorgang für diese Funktion zu wiederholen.

§ 15 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Vereinsorgane sind Niederschriften mit folgendem Inhalt zu fertigen:

Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 3/4 der Mitglieder anwesend sein.

(2) Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(3) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck innerhalb des Gemeindegebiets Wassertrüdingen nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zugeführt.

(5) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 17 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde genehmigt durch die Gründungsversammlung am 18.10.2024 und tritt ab diesem Tag in Kraft.


Beitrags- und Finanzordnung

Im Folgenden unsere Beitrags- und Finanzordnung im Wortlaut.


Gültig ab 19.10.2024

Die Mitgliederversammlung des „Bürgerbündnis – Stadt und Land e.V.” hat gemäß § 4 der Satzung folgende Beitrags- und Finanzordnung beschlossen:

§ 1 Beiträge

Mitgliedergruppe Beitrag
Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres 24,00 Euro
Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres kostenfrei

§ 2 Spenden

Die Mitglieder des Stadtrats entrichten auf Spendenbasis für jede Stadtrats- bzw. Ausschusssitzung, an der sie teilgenommen haben, 5 € des Sitzungsgeldes.

§ 3 Finanzen

Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

§ 4 Inkrafttreten

Die Beitrags- und Finanzordnung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des „Bürgerbündnis – Stadt und Land e.V.” beschlossen worden.

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung wird die Beitrags- und Finanzordnung gültig.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 19.10.2024


Geschäftsordnung

Im Folgenden unsere Geschäftsordnung im Wortlaut.


Stand: 19.10.2024

Die Mitgliederversammlung des „Bürgerbündnis – Stadt und Land e.V.” hat gemäß § 6 Abs. 2 der Vereinssatzung folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1 Vorstand

(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert über 5.000 € im Einzelfall die Einwilligung des Vereinsausschusses oder – wenn dieser eine Entscheidung ablehnt – die der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(5) Vorstandssitzungen finden in der Regel in Präsenz statt; der Vorstand kann auch hybrid oder virtuell beschließen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

(1) Der erste Vorsitzende führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung, z. B. Einberufung der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses, deren Leitung, Aufstellung der Tagesordnungen, Abstimmung der Vorstandsarbeit, Ausführung der Vereinsbeschlüsse und Verwaltung des Vereinsvermögens selbständig.

(2) Der Stellvertreter kümmert sich um die Mitgliederverwaltung und alle anfallenden Aufgaben, die er vom ersten Vorsitzenden übertragen bekommt. Ihm obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Die Protokolle und Beschlüsse sind von ihm und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Er verwaltet die Versicherungen und meldet Schäden und Unfälle an diese.

(3) Der Schatzmeister verwaltet die Kassengeschäfte des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

§ 3 Vereinsausschuss

(1) Die Aufgaben des Vereinsausschusses sind insbesondere:

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen.

(3) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 4 Beschlussfassung

(1) Für Abstimmungen im Umlaufverfahren sind der Beschlussvorschlag mit Beschlusstenor und Begründung des Beschlusses in Textform zuzustellen.

(2) Bei Abstimmungen im Umlaufverfahren setzt der Vorsitzende eine angemessene Frist von drei Tagen, innerhalb der die Abstimmung erfolgen muss. Verspätet oder gar nicht bei dem Vorsitzenden eingehende Abstimmungsblätter sind ungültig. Sie gelten, wie Stimmenthaltungen, als nicht abgegebene Stimmen.

§ 5 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.

§ 6 Änderungen der Geschäftsordnung

Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.

§ 7 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 19.10.2024 beschlossen worden und tritt ab diesem Tag in Kraft.